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Erhebung in rittermäßigen Adelsstand,
Wappenbesserung und
rote Wachsfreiheit
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Vorwort
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Beim folgenden Text handelt es sich um eine Übertragung des
Originaltextes der Verleihungsurkunde in heute verständliches Deutsch. Er
enthält unter anderem eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Bestandteile
des verliehenen Wappens. Bei der Textübertragung wurde darauf geachtet, daß der
Sinn des Originaltextes so gut wie möglich erhalten bleibt. Dadurch klingt alles
nach wie vor sehr antiquiert. Die Spalte links gehört nicht zum Urkundentext
sondern dient nur zur Orientierung. Die Übertragung wurde dankenswerterweise von
Herrn Franz Schmid, Oberstudiendirektor a.D. für Deutsch und Geschichte und
Schwiegervater von Walter Schlagenhaft junior, durchgeführt. |
Urkundentext:
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Aussteller
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Wir Ferdinand der Andere,
von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Vermehrer des
Reiches in Germanien, Ungarn, Behaim, Dalmatien, Kroatien, Slowenien, etc.,
König und Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, von Brabant, von Steyer,
von Kärnten, von Krain, von Luxemburg, von Württemberg, Ober- und
Niederschlesien, Fürst von Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches von
Burgau, von Mähren, Ober- und Niedergörlitz etc., Landgraf von Elsaß, Herr auf
der Windischen Mark, von Vorfenau und Salins etc. bekennen öffentlich mit diesem
Brief und tun allen kund:
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Einleitung
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Obwohl wir aus römischer kaiserlicher Höhe und Würde, in die uns der Allmächtige
nach seinem göttlichen Willen eingesetzt hat, und auch durch angeborene
Gnädigkeit und Milde allzeit bestrebt sind, allen unseren Untertanen und
Getreuen im Heiligen Reich, auch denen unserer Königreiche, erblichen
Fürstentümer und Länder, Ehre und Nutzen zu bringen und Bestes zu ersinnen und
zu bewirken, so wurde doch unser kaiserliches Gemüt mehr veranlaßt, denen unsere
Gnade und Sanftmut zukommen zu lassen, auch ihren Namen und Stamm in höhere Ehre
und Würde einzusetzen, die selbst und deren Eltern von altem, ehrbaren Stand
herkommen und sich um adelige, gute Sitten und Tugenden im Benehmen und Wesen
bemühen, die außerdem dem Heiligen Reich und unserem löblichen Haus Österreich
mit untertäniger Treue und beständigem Diensteifer vor anderen gehorsam,
anhänglich und verbunden sind.
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Begründung
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Weil wir nun gütig angesehn, wahrgenommen und betrachtet haben die Ehrbarkeit,
Redlichkeit, Geschicklichkeit und Erfahrenheit wie auch adeligen guten Sitten
und Tugenden und den Verstand, womit der ehrsame Gelehrte und unsere lieben
Getreuen
Georg, der Bürgermeister in St.Joachimstal,
Hieronymus, der Doktor beider Rechte,
und Sigmund,
die Brüder und Vettern Schlaginhauffen
vor uns berühmt geworden sind, auch die übernommenen treuen, gehorsamen und
willigen Dienste, die ihre Eltern nicht nur unseren höchstgeehrten Vorfahren in
Kriegs- und Friedenszeiten mit dem Einsatz von Leib, Gut und Blut bis ins Grab,
sondern auch dem Heiligen Reich und unserem löblichen Haus Österreich auf
vielfache Weise gehorsamst bewiesen haben, besonders aber durch den Bau
ansehlicher Bergwerke und damit durch die Vermehrung des kaiserlichen und
königlichen Vermögens wie auch durch die Ausübung vornehmer Vertrauensstellungen
und Tätigkeiten,
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Adelsstanderhebung
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so haben wir daher mit wohlbedachtem Entschluß, guter Überlegung und rechtem
Wissen den bereits genannten Georg und Hieronymus und Sigmund, den Brüdern
Schlaginhauffen, diese besondere Gnade gewährt und die Freiheit gegeben und sie
mit allen ihren ehelichen Leibeserben und deren Erben wiederum auf ewig in den
Stand und Rang des Adels recht edelgeborener und rittermäßiger Lehensleute und
Turniergenossen - sowohl für uns wie für das Heilige Reich, unsere Königreiche,
erblichen Fürstentümern und Länder - von neuem erhoben, da es bereits ehemals
von unserem geliebten Vetter und Vater, vor dem Tod Ihrer Majestät, gütig
gewährt worden ist. Außerdem haben wir sie gewürdigt, geschaffen und geadelt und
sie der Schar, Gesellschaft und Gemeinschaft des Adels zugefügt, zugesellt und
angeglichen überall, und zwar so, als ob sie von ihrem Vater, ihrer Mutter und
ihrer beiderseitigen Geschlechtern her recht edelgeborene, rittermäßige
Lehensleute und Turniergenossen wären.
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Wappenbesserung
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Und als zusätzliches Zeugnis, zum Beweis und zur Erinnerung an diese unsere
Gnade und Erhebung in den Stand und Grad des Adels, haben wir ihnen ihr bisher
geführtes angeerbtes Wappen und Kleinod ergänzt, verziert und verbessert und
ihnen und ihren ehelichen Leibeserben und auch deren Erben wiederum, Männern und
Frauenspersonen, zugestanden und erlaubt, dieses von jetzt an auf ewige Zeit
folgendermaßen zu führen und zu gebrauchen:
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Wappenbeschreibung
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Nämlich einen viergeteilten Schild, dessen hinteres unteres und vorderes oberes
Feld gelb oder goldfarben ist, in jedem derselben erscheint auf einem
dreihöckerigen grünen Berg, dessen Mitte die Außenteile etwas überragt, ein
roter Windhund mit gelbem Halsband, vorne unten aber und hinten oben ein weißes
oder silberfarbenes Feld, in jedem davon ein schwarzes Jagdhorn mit seiner oben
geschlungenen Schnur und einem goldfarbenen oder Gold beschlagenen Mundloch, und
auf dem Schild sitzt ein freier, offener adeliger Turnierhelm, links mit einer
rotweißen, rechts mit einer schwarzgelben Helmdecke und oben mit einer
goldfarbenen königlichen Krone verziert. Darüber erscheint zwischen zwei mit den
Enden einwärts gebogenen, aufgespreizten Adlerflügeln, von denen der hintere
unten schwarz und oben gelb, der vordere aber unten weiß und oben rot ist, eines
Mannes Gestalt bis zur Hüfte, mit einem rötlichen breiten Bart, der ein
schweizer Kleid mit bauschigen Ärmeln trägt, das auf der rechten Seite gelb und
auf der linken schwarz ist. Auf dem Haupt hat er ein rotes Barett mit einer
weißen Feder, um den Hals eine kleine Krause, die Linke spreizt er in die Hüfte
und in der rechten Hand hält er über die Schulter ein gezogenes Schwert mit
vergoldetem Knauf und Kreuz. Dieses adelige Wappen und Kleinod ist nun in der
Mitte dieses unseres kaiserlichen Briefes gemalt und mit entsprechenden Farben
versehen.
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Wappen
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Bekräftigung
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Wir verfügen das und die ihnen vorher erwähnte Gnade und Freiheit, wir erheben,
würdigen und befördern sie also in den Stand und Rang des Adels, edlen Gesellen
gleich und reihen sie auch ein in die Schar, Gesellschaft und Gemeinschaft der
rechtgeborenen Lehensleute, Turniergenossen und rittermäßiger Edelleuten, sowohl
der unseren wie auch derer des Heiligen Reiches, unserer Königreiche, erblichen
Fürstentümern und Ländern.
Wir erweitern, verzieren, verbessern ihnen auch das adelige Wappen und Kleinod,
wir gestatten und erlauben es so zu führen und zu gebrauchen, alles aus
römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit hiermit ausdrücklich und mit Kraft
dieses Briefes.
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Rechte und Pflichten
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Wir meinen, bestimmen und wollen, daß nun aus diesem Grund die oben genannten
Georg, Hieronymus und Sigmund, die Brüder Schlaginhauffen, ihre ehelichen
Leibeserben und deren Erben wiederum, Männer und Frauen, immerfort auf ewige
Zeiten rechtgeborene Lehensleute, Turniergenossen und rittermäßige Edelleute
genannt seien und von jedem in allen Orten und Gegenden, bei allen Handlungen,
Geschäften und Vorgängen, sowohl geistlichen wie auch weltlichen, genauso
gehalten, geehrt, genannt und geschrieben werden sollen. Auch sollen sie dazu
jede Art von Rang, Würde, Freiheit, Recht, und Gerechtigkeit dem Herkommen und
der Überlieferung entsprechend haben, mit Benefizien bei Domstiften, außerdem
hohe und niedere Ämter und Lehen, sowohl geistliche wie weltliche, anzunehmen,
zu empfehlen, zu besitzen und zu behalten. Außerdem sollen sie mit anderen
rechtgeborenen Lehensleuten, Turniergenossen und rittermäßigen Edelleuten,
sowohl unseren eigenen wie auch denen des Reiches, unserer Königreiches,
erblichen Fürstentümern und Länder, zu allen Turnieren kommen und sich an
Turnieren beteiligen, mit ihnen leben und jede Gerichtsbarkeit und jedes Recht
besitzen, Urteile zu fällen und Recht zu sprechen. Weiterhin sollen sie für
diese und alle anderen adeligen Angelegenheiten, innerhalb und außerhalb des
Gerichtes, zuständig, würdig, empfänglich und tauglich sein, geschickt und gut,
sollen dieses alles, auch das oben erwähnte Wappen und Kleinod, bei allen
ehrlichen, redlichen, adeligen und ritterlichen Angelegenheiten, Handlungen und
Geschäften, sei es zum Spaß oder ernsthaft, beim Stürmen, Streiten, Kämpfen,
Turnieren, Stechen, Fechten, Ritterspiel, auf Feldzügen, beim Banner tragen,
Zelten, Siegeln, bei Wertsachen, Begräbnissen und Gemälden und sonstigem in
allen Orten und Gegenden entsprechend ihrer Ehre, ihrem Verlangen, Willen und
Wohlgefallen frei gebrauchen und genießen, so wie andere rechtgeborene
Lehensleute, Turniergenossen und rittermäßige Edelleute, sowohl unsere eigenen
wie auch diejenigen des Reiches, unserer Königreiche, erblichen Fürstentümern
und Länder, dieses alles haben, sich erfreuen, es gebrauchen und genießen nach
Recht und Gewohnheit.
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Siegelrecht
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Aber zusätzlich erweisen und geben wir ihnen, den Brüdern Schlaginhauffen, ihren
ehelichen Leibeserben und deren Erben wiederum, Männern und Frauen, diese
weitere Gnade und Freiheit, daß sie bei allen Siegelungen, bei großen und
kleinen, bei offenen und verschlossenen Briefen und Schriften, die von ihnen und
ihren angehängten oder aufgdruckten Insignien und Stempeln bekräftigt werden,
mit welchem Inhalt oder in welcher Form auch immer, uns und jedemann gegenüber
ein rotes Wachs gebrauchen dürfen und damit entsprechend ihrem Wunsch und ihrer
Angelegenheit siegeln und stempeln können, von jedermann unbehindert.
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Ehrgebot bei Strafe
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Und wir gebieten das jedermann und allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und
weltlichen Amtsträgern, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten,
Landsaufsehern, Landeshauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Verwaltern, Vögten,
Pflegern, Amtsstellvertretern, Hauptrichtern, Landrichtern, Aufsehern,
Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenmachern, Denkmalpflegern, Herolden,
Bürgern, Gemeinden und allen sonstigen Untertanen und Getreuen, sowohl unseren
eigenen wie auch denen des Reiches, unserer Königreiche, erblichen Fürstentümern
und Länder, in welchem Stand oder Rang sie auch seien, ernsthaft und fest
entschlossen mit diesem Brief.
Und wir wollen, daß sie die vorher erwähnten Georg, Hieronymus und Sigmund, die
Brüder Schlaginhauffen, deren ehelichen Leibeserben und deren Erben wiederum,
Männer und Frauen, immerfort auf ewige Zeiten wie andere rechtgeborene
Lehensleute, Turniergenossen und rittermäßige Edelleute, sowohl unsere eigenen
wie auch die des Heiligen Reiches, unserer Königreiche, erblichen Fürtsentümern
und Ländern, zu allen geistlichen und weltlichen Ständen, Stiften und
Handlungen, wie oben erwähnt, annehmen, behalten und zulassen, sie achten und
ehren und sie nicht behindern und beirren bei unserer oben aufgezählten
kaiserlichen Gnaden, Schenkungen, Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteilen und
Rechten, bei der Gerechtigkeit und der Erhebung in den Stand und Rang des Adels,
ebenso bei dem oben genannten Wappen und Kleinod samt der Freiheit, mit rotem
Wachs zu siegeln, sondern sie das alles ohne jede Behinderung und Beirrung ruhig
und frei gebrauchen und sie völlig dabei gewähren lassen.
Und wir wollen, daß sie nichts dagegen tun, noch jemand anderen solches zu tun
gestatten, und zwar auf gar keine Weise, falls sie gerne unsere und des Reiches
schwere Ungnade und Strafe und dazu eine Geldbuße, nämlich fünfzig Mark
gegossenes Gold, vermeiden wollen, die ein jeder, so er freventlich dagegen
handelt, zur Hälfte in unsere und des Reiches Kasse, und den anderen halben Teil
an die widerholt genannten Brüder Schlaginhauffen ihren ehelichen Leibeserben
und deren Erben widerum unerbittlich zu bezahlen verurteilt sein soll.
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Schlußformel
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Doch sei anderen, die das vorgeschriebene Wappen und Kleinod vielleicht genauso
bereits verwenden, nicht an ihren Wappen und Rechten gerüttelt und geschadet mit
der Abfassung dieses Briefes, der besiegelt ist mit unserem kaiserlichen
anhängenden Siegelbild und der abgefaßt ist in unserer Stadt Wien am dritten Tag
des Monats Mai nach Christi, unseres lieben Herrn und Seligmachers Geburt im
sechzehnhunderteinundzwanzigsten Jahr, im anderen unseres Römischen Kaisers, im
dritten unseres Ungarischen Reiches und im vierten unseres Böhmischen Reiches.
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Unterschrift
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Ferdinand
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